Asylrecht ist Menschenrecht
Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 bestimmt: „Als Flüchtling … ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, bestimmter sozialer Gruppe oder wegen politischer Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage … ist, sich des Schutzes des Landes zu bedienen.“
Nicht mehr gebrauchen würde man heute den Begriff „Rasse“, sondern „ethnische Herkunft“. Nicht miteinbezogen in diesen fünf Fluchtgründen ist etwa der Klimawandel. Inzwischen ist die Konvention durch Europarecht abgesichert.
Artikel 17 der GFK sieht außerdem vor, dass Menschen, die mehr als drei Jahre in einem Land sind, nicht mehr beim Ausüben ihrer Arbeit behindert werden dürfen. Österreich sieht diesen Artikel nur als „Empfehlung“ an. Die österreichische Auslegung wäre „völkerrechtlich problematisch“, meinen Expert_innen.